Angelschein · Fischerprüfung
Kann man den Angelschein ohne Kurs machen?
Das hängt von deinem Bundesland ab: In Bayern (mindestens 30 Stunden) und Sachsen-Anhalt ist ein Vorbereitungslehrgang Pflicht, in Schleswig-Holstein seit 1. Oktober 2025 ein Praxistag; in Brandenburg gibt es keine Lehrgangspflicht, und die Fischerprüfungsordnung von Nordrhein-Westfalen nennt keine. Für die übrigen elf Länder fragst du am besten deine Fischereibehörde.
Fischereirecht ist Landesrecht. Deshalb regelt jedes Land selbst, ob du vor der Fischerprüfung einen Kurs besuchen musst. Für fünf Länder sieht es so aus:
- Bayern: Pflicht-Vorbereitungslehrgang mit mindestens 30 Stunden. „Die Fischerprüfung dauert 60 Minuten.“ Die 60 Fragen werden „an den bereitgestellten Computern im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch beantwortet“ (§ 4 Abs. 4 AVBayFiG); nicht bestanden ist, wer mehr als ein Viertel falsch hat oder mehr als die Hälfte in einem Prüfungsgebiet.
- Sachsen-Anhalt: Das Landesverwaltungsamt spricht vom „vorgeschriebenen Pflichtlehrgang“. Die Prüfung hat 60 Fragen, je 15 aus vier Fachgebieten, dazu einen mündlich-praktischen Teil.
- Schleswig-Holstein: Seit 1. Oktober 2025 ist die Teilnahme an einem Praxistag Pflicht. Die Prüfung hat 60 Fragen in 90 Minuten; bestanden mit 45 richtigen und mindestens sechs je Fachgebiet.
- Brandenburg: laut Landesministerium keine Pflicht zum Lehrgang. 60 Fragen in zwei Stunden, bestanden mit mindestens 45 richtigen und mindestens der Hälfte je Prüfungsgebiet.
- Nordrhein-Westfalen: In der Fischerprüfungsordnung (Fassung vom 3. Juli 2026) steht keine Kurspflicht. Zur Prüfung gehört aber ein praktischer Teil: Angelgerät zusammenbauen und Fische auf Bildtafeln bestimmen. Schriftlich brauchst du mindestens 45 von 60 Fragen richtig, je Gebiet mindestens sechs.
Auch ohne Pflicht kann ein Kurs sinnvoll sein, vor allem für den praktischen Teil und den Umgang mit Fisch und Gerät. Die schriftlichen Fragen kannst du gut allein lernen, weil diese fünf Länder ihre amtlichen Fragenkataloge veröffentlichen. Regeln ändern sich: Frag vor der Anmeldung bei deiner unteren Fischereibehörde oder deinem Landesverband nach dem aktuellen Stand.
Stand: 12. Oktober 2026. Quellen: Bayern: AVBayFiG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1; Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt; Schleswig-Holstein: Landesangelverband als beliehener Prüfungsträger; Brandenburg: Landesministerium MLEUV; Nordrhein-Westfalen: Fischerprüfungsordnung NRW §§ 5, 6. Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und NRW am 12.10.2026 im Browser abgerufen; Bayern und Brandenburg am 12.10.2026 durch einen zweiten Prüfer gelesen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Vorschriften und deine zuständige Stelle.