Meisterprüfung Teil III und IV

Bekomme ich Aufstiegs-BAföG für den Meister?

Ja, wenn dein Kurs die Fördervoraussetzungen erfüllt: Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für die Meistervorbereitung werden nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) mit bis zu 15.000 Euro gefördert, davon 50 Prozent als Zuschuss. Dieser Beitrag ist unabhängig von deinem Einkommen.

Das Aufstiegs-BAföG ist im AFBG geregelt. Über die Förderung „entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag“ (§ 19 Abs. 1 AFBG). Welche Stelle das für dich ist, erfragst du im Zweifel bei deiner Kammer oder deinem Kursanbieter. Hier stehen die Grundregeln.

Kurs und Prüfung (Maßnahmebeitrag)

Erlass bei bestandener Prüfung

Bestehst du die Prüfung, werden dir gegen Vorlage des Zeugnisses 50 Prozent des dann noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Gründest oder übernimmst du innerhalb von drei Jahren nach Ende der Maßnahme einen Betrieb, trägst dort überwiegend die unternehmerische Verantwortung und führst ihn mindestens drei Jahre als Haupterwerb, wird dir auf Antrag das restliche Darlehen für Kurs und Prüfung ganz erlassen.

Lebensunterhalt bei Vollzeit

Machst du den Meister in Vollzeit, gibt es zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag. Er wird voll als Zuschuss gezahlt, hängt aber von deinem Einkommen und Vermögen ab.

Geplante Änderung

Ein Kabinettsentwurf (Stand Juli 2026) sieht höhere Beträge vor, unter anderem 18.000 Euro für Kurs und Prüfung und 60 Prozent Erlass, geplant ab 1. August 2027. Das ist Stand 12.10.2026 noch kein geltendes Recht; gesetze-im-internet.de zeigt weiter die Fassung vom 17.07.2023.

Stand: 12. Oktober 2026. Quellen: § 12, § 13b, § 19 und § 10 AFBG (zuletzt geändert 17.07.2023), gesetze-im-internet.de; aufstiegs-bafoeg.de; zur geplanten Änderung Deutsche Handwerks Zeitung vom 15.07.2026; alle abgerufen am 12.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Vorschriften und deine zuständige Stelle.

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