Meisterprüfung Teil III und IV

Ersetzt die Meisterprüfung den Ausbilderschein (AEVO) – und umgekehrt?

Ja, in beide Richtungen: Wer durch eine Meisterprüfung die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, braucht keine eigene AEVO-Prüfung. Wer den Ausbilderschein nach der AEVO schon hat, wird von Teil IV der Meisterprüfung befreit.

Meisterprüfung statt AEVO

§ 6 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung sagt: „Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.“ Mit bestandener Meisterprüfung musst du die AEVO also nicht noch einmal ablegen.

Offen lässt der Wortlaut, ob schon ein bestandener Teil IV allein reicht, solange die Meisterprüfung noch nicht komplett ist. Wenn du ausbilden willst, bevor alle vier Teile bestanden sind, frag bei deiner Kammer nach.

AEVO statt Teil IV

Umgekehrt regelt § 46 Abs. 1c der Handwerksordnung: Der Prüfling ist „vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung … nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt“. Diese Rechtsverordnung ist die AEVO. Wer den Ausbilderschein bei der IHK oder Handwerkskammer schon bestanden hat, muss Teil IV also nicht machen. Den Nachweis legst du bei der Anmeldung deiner Handwerkskammer vor.

Schon Meister in einem anderen Handwerk?

Dann bist du nach demselben Paragrafen von den Teilen III und IV befreit und legst nur die fachlichen Teile I und II des neuen Handwerks ab.

Welcher Weg für dich günstiger ist, hängt von deinem Plan ab: Wer früh ausbilden will, macht die AEVO oft vorab. Wer ohnehin die ganze Meisterprüfung ablegt, erledigt Teil IV im selben Zug.

Stand: 12. Oktober 2026. Quellen: § 6 Abs. 2 AusbEignV 2009; § 46 Abs. 1c Handwerksordnung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 12.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Vorschriften und deine zuständige Stelle.

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